ASV Meisenheim
Home
Der Glan
Infos Gastangler
Frühlingsfest 2019
Fischerfest 2018
Die Anglerhütte
Gesetzliche Regelungen
Satzung
Geschäftsordnung
Fischereiordnung
Termine 2018
Bestaz
ASV Bildergalerie
Linkliste
Impressum
Wetter Meisenheim

 

Fischereiordnung des Sportfischervereins
ASV Meisenheim 1957 e.V.

 

I) Zweck:
Diese Fischereiordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern sowie in den vom Verein gepachteten Gewässern. Kameradschaftliches, faires und waidgerechtes Verhalten am Wasser, gegenseitige Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme sowie eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung müssen für einen Angelfischer selbstverständlich sein. Die Vorschriften dieser Fischereiordnung sind für alle aktiven Vereinsmitglieder und für Gastangler bindend. Fischereigesetzliche Bestimmungen und das Tierschutzgesetz haben Vorrang vor dieser Fischereiordnung.

II) Gewässeraufsicht:
Die vom Verein bestimmten Gewässerwarte und vereidigten Fischereiaufseher führen die Aufsicht am Wasser. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Fischereiordnung haben sie die Pflicht, sofort einzuschreiten.
Ihren Anordnungen ist in jedem Fall Folge zu leisten. Beim Angeln sind gültiger Fischereischein und Erlaubnisschein mitzuführen. Diese Papiere sind den Gewässerwarten sowie jedem Vereinsmitglied, das sich als solches ausweist, den vereidigten Fischereiaufsehern und der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gewässerwarte und die vereidigten Fischereiaufseher dürfen neben den Fischerei- und Ausweispapieren auch Angelgerät, Angelutensilien usw. kontrollieren. Jedes Vereinsmitglied ist in Zweifelsfällen verpflichtet, die Fischereipapiere und den Fang anderer Angler zu prüfen.

III) Angelbeschränkungen und Informationspflicht:
Angelbeschränkungen werden durch die fischereigesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsordnung und die Fischereiordnung geregelt. Aktuelle, zeitlich begrenzte Änderungen der Angelbeschränkungen dürfen von den Gewässerwarten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden vorgenommen werden. Zeitlich oder örtlich befristete Einschränkungen des Angelns werden per Rundschreiben oder durch Aushang im ASV-Kasten am Wehr bekanntgegeben. Alle Angler haben sich vor Angelbeginn zu informieren.

IV) Angeln:
Jeder Angler darf mit zwei Handangeln fischen. Jede Angel darf nur mit einem Haken versehen sein. Beim Einsatz von Raubfischsystemen und künstlichen Raubfischködern sind mehrere Haken pro Angel zulässig. Beim Fliegenfischen ist nur eine Rute mit einer Fliegen- oder Nymphen Nachbildung erlaubt. Streamer werden den Raubfischsystemen zugerechnet.
Alle Köder (natürliche und künstliche) sind gestattet, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Geschäftsordnung ganz oder zeitweise untersagt sind. Als Köderfische dürfen, mit Ausnahme der Rotaugen, nur Fischarten verwendet werden, für die es keine Mindestmaße bzw. gesetzliche Beschränkungen während des Angelzeitraums gibt. Es dürfen nur Köderfische aus dem Wasser, in dem geangelt wird, verwendet werden. Fische aus anderen Gewässern dürfen, außer zu von der Mitgliederversammlung beschlossenen Besatzmaßnahmen, nicht eingesetzt werden.
Das Angeln vom Boot aus ist gestattet. Die Uferangelei hat Vorrang vor der Angelei vom Boot aus. Angler dürfen unter keinen Umständen beim Angeln behindert und gestört werden.
Jeder Angler darf nur für seinen Eigenbedarf Fische fangen, das Angeln für andere ist generell verboten.

Es ist verboten:
- das Fischen während bekannt gegebener Arbeitseinsätze,
- das Verwenden von Legeangeln,
- das Angeln von Brücken und hohen Mauern.

V) Einschränkungen der Angelfischerei für Mitglieder                                                       Ganzjährig geschont sind europäischer Flusskrebs und Steinkrebs.
Fangbeschränkung: 3 Salmoniden pro Tag und angelnde Person.
Die Futtermenge wird auf 3 Liter (nass) pro Tag und Angler begrenzt.
Vom 15.4. bis 31.5. ist der Einsatz künstlicher Raubfischköder (Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, Streamer usw.) mit Ausnahme der Fliegen- und Nymphen Nachbildungen verboten.
In Jeckenbach dürfen keine Salmoniden gefangen werden.
Fische dürfen nur nach Landesfischereiverordnung gehältert werden.
Zeitlich oder örtlich befristete Einschränkungen des Angelns werden per Rundschreiben oder durch Aushang im ASV-Kasten am Wehr bekanntgegeben.

VI) Zusätzliche Einschränkungen der Angelfischerei für Gastangler Der Unterglan zwischen Wehr und B 420-Brücke ist für Gastangler ganzjährig gesperrt.
Gastangelscheine werden ab 1.5. ausgestellt für den Bereich des Oberglans. Ganzjährig ab der Brücke der B 420 bis zur Fischereigrenze Rehborn
Fangbeschränkungen sind im Erlaubnisschein aufgeführt.
Der Aussteller von Gastangelscheinen behält sich vor, die Ausgabe von beantragten Gastangelscheinen zu verweigern, wenn der Antragsteller
- sich eines groben Fischereivergehens oder einer groben Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins grob verstoßen oder massive Beihilfe dazu geleistet hat,
- wiederholt seinen Angelplatz nicht sauber verlassen hat oder
- wiederholt seine Fangmeldung nicht rechtzeitig abgegeben hat.

VII) Behandlung untermaßiger, kranker oder verletzter Fische:
Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind mit nassen Händen und größter Sorgfalt sofort zurückzusetzen. Hat der Fisch zu tief geschluckt, so ist er ohne Rücksicht auf seine Größe, soweit er nicht lebensgefährlich verletzt ist, nach Abschneiden des Vorfachs unmittelbar am Fischmaul vorsichtig zurückzusetzen oder bei schwerwiegenden Verletzungen zu töten und gesetzeskonform zu behandeln. Kranke Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, sie sind unmittelbar nach dem Angeln einem Gewässerwart zu übergeben.

VIII) Pflichten:
Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Unrat am Ufer und im Wasser ist, falls möglich, zu beseitigen. Schäden und Unregelmäßigkeiten am und im Wasser wie Schwarzfischer, Verunreinigungen des Gewässers, Fischsterben usw. sind sofort einem Gewässerwart, den vereidigten Fischereiaufsehern oder dem Vorstand zu melden. Schnellste Benachrichtigung ist unbedingt erforderlich.
Fremdes Eigentum ist zu schonen. Wiesen und Äcker (an das Angelgewässer angrenzende Grundstücke) sind nur insoweit zu betreten, als es im Rahmen des Uferbegehungsrechtes erlaubt ist. Für Schäden haftet jeder persönlich.
Jedes aktive Mitglied hat sein Fangbuch sorgfältig zu führen. Die Eintragungen müssen am Fangtag erfolgen. Die Fangbücher sind bis zum 31.12. jeden Jahres, ohne Rücksicht darauf, ob etwas oder nichts gefangen wurde, beim Gewässerwart oder dem Kassenwart abzugeben. Gleiches gilt für Gastangler, der Abgabetermin der Fangmeldung wird hier auf den letzten Tag der Gültigkeit des Erlaubnisscheins festgelegt. Kommt ein Gastangler dieser Pflicht nicht nach, so kann ihm die Ausstellung weiterer Erlaubnisscheine verweigert werden.

 

 

.