Satzung des Sportfischervereins ASV Meisenheim 1957 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Sportfischerverein ASV Meisenheim 1957 e.V., 55590 Meisenheim, ist eine Vereinigung von Freizeit- und Angelfischern. Er hat seinen Sitz in Meisenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach unter der Nr. 500 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des Vereins sind: - Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung der Angelfischerei. - Schaffung von Möglichkeiten zur Erholung und Gesunderhaltung durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen für das Vereinsleben notwendigen Einrichtungen. - Nachhaltige und gesetzeskonforme Hege und Pflege des Fischbestandes in den vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Wasserlebewesen. - Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Wasserläufe. - Übernahme von Bachpatenschaften für heimische Gewässer. - Vertiefung des Wissens der Mitglieder und der Allgemeinheit über biologische Vorgänge im und am Wasser durch beratende und aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes. - Pflege der Kameradschaft, Förderung des Castingsports und Förderung der Vereinsjugend.
Als Freizeitfischer im Sinne dieses Paragrafen gilt die Person, welche die Fischwaid gemäß den allgemein üblichen Grundsätzen und Gesetzen so ausübt, dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne kein Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Freizeitfischern im volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht befischt werden können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den Ersatz von Aufwendungen entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 gegebenen Rahmens erfolgen. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Nationalität neutral.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst aktive, passive und Ehrenmitglieder. Mitglied im Sportfischerverein ASV Meisenheim 1957 e.V. kann jede, mit dem ersten Wohnsitz in Deutschland wohnende Person werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und nach Vorstellung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit einer 2 jährigen Probezeit. Während und unmittelbar nach dieser Probezeit kann dem neu aufgenommenen Mitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Übernahme als ordentliches Mitglied verweigert und es vom Verein ausgeschlossen werden. Erfolgt dieser Ausschluss nicht, geht das Mitgliedschaftsverhältnis auf Probe automatisch in ein ordentliches Mitgliedschaftsverhältnis über. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Satzung mit Aushändigung der Vereinssatzung wirksam. Die Beitragspflicht beginnt rückwirkend zum 1. 1. des Beitrittsjahres. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Aktive Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder erhalten einen Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässern. Aktives Mitglied kann nur werden, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist. Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig Die aktive Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V. und im Deutschen Sportbund. Jedes aktive Neumitglied verpflichtet sich, in der zweijährigen Probezeit am Vereinsleben teilzunehmen.
§ 7 Passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder erhalten keinen Jahreserlaubnisschein. Sie dürfen an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und die vereinseigenen Einrichtungen entsprechend der Geschäftsordnung benutzen.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Für eine Ehrenmitgliedschaft spielen weder das Alter noch die Dauer der aktiven Vereinszugehörigkeit die entscheidende Rolle sondern der besondere Einsatz für den Verein im Zusammenhang mit den oben genannten Kriterien. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Ehrenmitgliedes kann diesem durch Beschluss der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Das Ehrenmitglied verliert dann mit sofortiger Wirkung alle Ehrenmitgliedsrechte.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: 1) Auflösung des Vereins 2) Freiwilligen Austritt: Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den gesamten Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr sowie eventuell noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber zu entrichten. 3) Tod eines Mitgliedes: Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. 4) Ausschluss: a) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied: - sich eines groben Fischereivergehens oder einer groben Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins grob verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat, - innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat, - trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen vier Wochen im Rückstand ist, - schwerwiegend gegen die Satzung oder die Fischereiordnung oder die Geschäftsordnung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat, - sich durch Fischfrevel oder ähnliche Handlungen an Fischwassern strafbar gemacht hat oder den Verkauf von Fischen aus Vereinsgewässern oder vom Verein gepachteten Gewässern betreibt, - bei Erwerb oder Verpachtung mit dem Verein in Wettbewerb tritt.
b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand folgende Maßregelungen aussprechen: - zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Gewässern, - Zahlung von Geldbußen oder Erbringung von Arbeitsleistungen, - Verwarnung mit oder ohne Auflage, - mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss, vor Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und vor der Aussprechung von Maßregelungen vom Gesamtvorstand anzuhören. Die oben genannten Maßnahmen sind schriftlich zu erklären und zu begründen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und den vom Verein gepachteten Gewässern sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das ausscheidende Mitglied wird jedoch nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, entbunden.
§ 10 Rechtsmittel
Gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, gegen Ausschluss aus dem Verein sowie gegen Maßregelungen ist Widerruf zulässig. Der Widerruf ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorstand des Vereines schriftlich einzureichen. Innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerrufs ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein fristgerechter Widerruf hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Feststellen des Sachverhaltes und nach Anhörung des Beschuldigten über den Widerruf sowie die vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahmen. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Bescheid schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Bescheid rechtskräftig. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung sind unstatthaft.
§ 11 Beitrag
Die Mitglieder haben Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Vereinslebens zu entrichten. Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beinhaltet die Gebühren für den Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den Vereinsgewässern und in den vom Verein gepachteten Gewässern. Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und evt. Verpflichtungen aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr sind bis 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der geschäftsführende Vorstand individuell auf Antrag. Jugendliche deren Anwartsmitgliedschaft nach dem 30.06 des jeweiligen Geschäftsjahres beginnt, zahlen den halben Jahresbeitrag für dieses Geschäftsjahr. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können. Ausstehende Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen können gerichtlich gefordert werden.
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ, b) der Vorstand und c) der geschäftsführende Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Aufgaben der Mitgliederversammlungen: Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere sind dies: Entscheidung über Aufnahmeanträge, Wahl des gesamten Vorstands und der zwei Kassenprüfer aus der Reihe der Mitglieder, Abwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 9 gegen Mitglieder, Beschluss der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr, Beschluss der Fischereiordnung, Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Rechungsprüfer, Erteilung der Entlastung des Vorstands, Annahme oder Ablehnung von Stundungs-, Minderungs- oder Erlassersuchen, Beschluss von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Reihe der Mitglieder vorgelegt werden.
2) Durchführung der Mitgliederversammlung: Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung oder auf mehrheitlichen Wunsch der erschienenen Mitglieder von einem Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des Vorsitzenden übernimmt ein gewählter Wahlleiter die Versammlungsleitung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung können nur dann behandelt werden, wenn sie bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift vorliegen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nicht statthaft. Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Falls ein Mitglied dies fordert, erfolgt geheime Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus: 1) dem Vorsitzenden, 2) dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3) dem Schriftführer, 4) dem Kassenwart. 1) bis 4) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
5) zwei Gewässerwarten, 6) dem Jugendwart, 7) dem Fischereiwart, 8) drei Beisitzern, die gleichzeitig den Festausschuss bilden, 9) dem Hüttenwart. 5) bis 9) bilden den erweiterten Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dies vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch für die Erfüllung der offenen Aufgaben in den Vorstand berufen. Dieses kommissarische Vorstandsmitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo es entweder im Amt bestätigt wird oder eine Neuwahl stattfindet. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 15 Finanzwesen
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm jeweils im Januar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstellen. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, im Januar des folgenden Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und des Jahreskassenberichts des vorangehenden Geschäftsjahres, gegebenenfalls auch der vergangenen Geschäftsjahre vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Jeder Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In zwei aufeinander folgenden Jahren dürfen nicht die selben Kassenprüfer die Kasse prüfen. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.
§ 16 Protokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 17 Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen des Vereins werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Meisenheim, in der lokalen Tagespresse oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder sowie durch Aushang im ASV Kasten veröffentlicht. Mitteilungen werden mit der am frühsten erfolgten Mitteilungsart amtlich.
§ 18 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle, mindestens jedoch alle 2 Monate einberufen. Die Einberufung erfolgt formlos, die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die anwesenden Mitglieder, die behandelten Punkte, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthält. Bei Entscheidungen bezüglich der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, dem Vereinsausschluss und Maßregelungen sind die Stimmen abwesender Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen.
§ 19 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung für das laufende Geschäftsjahr sowie eine Fischereiordnung. Die Ordnungen werden in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit mit Gültigkeit für das laufende Geschäftsjahr oder länger beschlossen. Bis zur Verabschiedung einer neu zu beschließenden Ordnung behält die bestehende Ordnung ihre Gültigkeit. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge, sonstiger Zahlungs- und Arbeitsverpflichtungen, der Hüttenmiete, sowie Regelungen zur Vermietung der Anglerhütte, Mindestmaße, Fangbeschränkungen, Schonzeiten und Schongebiete. Die Fischereiordnung regelt unter anderem die Gewässeraufsicht und das Angeln.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Zur Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Diesbezüglich können Mitglieder ihr Votum schriftlich einbringen. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an den Bezirksfischereiverband Nahe-Glan-Hunsrück mit der Zweckbestimmung, das Vermögen in Form von Fischbesatz in den Glan einzubringen. Vereinsheim und Anlagen gehen über in den Besitz der Stadt Meisenheim mit der Zweckbestimmung, diese Meisenheimer Vereinen zur Nutzung zu überlassen.
§ 21 Ermächtigung
Der Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
§ 22 Generalklausel
Soweit hier nicht behandelt kommen die für eingetragene Vereine gültigen §§ des BGB zur Anwendung.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach in Kraft, womit die bisherige Satzung und all bisher gefassten Beschlüsse und Satzungsänderungen ihre Gültigkeit verlieren.
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