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Satzung des Sportfischervereins ASV Meisenheim 1957 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Sportfischerverein ASV Meisenheim  1957 e.V., 55590 Meisenheim, ist eine Vereinigung von Freizeit- und  Angelfischern. Er hat seinen Sitz in Meisenheim und ist im  Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach unter der Nr. 500  eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
- Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei  Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung  der Angelfischerei.
- Schaffung von Möglichkeiten zur Erholung und Gesunderhaltung durch  Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände,  Unterkunftshäusern und sonstigen für das Vereinsleben notwendigen  Einrichtungen.
- Nachhaltige und gesetzeskonforme Hege und Pflege des Fischbestandes  in den vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse  und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Wasserlebewesen.
- Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Wasserläufe.
- Übernahme von Bachpatenschaften für heimische Gewässer.
- Vertiefung des Wissens der Mitglieder und der Allgemeinheit über biologische Vorgänge im und am Wasser durch beratende und aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
- Pflege der Kameradschaft, Förderung des Castingsports und Förderung der Vereinsjugend.

Als Freizeitfischer im Sinne dieses  Paragrafen gilt die Person, welche die Fischwaid gemäß den allgemein  üblichen Grundsätzen und Gesetzen so ausübt, dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne kein Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht  ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden,  von Freizeitfischern im volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht befischt werden können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen  Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für  satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden. Über den Ersatz von Aufwendungen  entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa  eingebrachter Vermögenswerte. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur  im Rahmen des in § 2 gegebenen Rahmens erfolgen. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Nationalität neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst aktive, passive und  Ehrenmitglieder. Mitglied im Sportfischerverein ASV Meisenheim 1957 e.V. kann jede, mit dem ersten Wohnsitz in Deutschland wohnende Person  werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines  schriftlichen Aufnahmeantrages und nach Vorstellung durch  Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Die vorläufige  Mitgliedschaft beginnt mit einer 2 jährigen Probezeit. Während und  unmittelbar nach dieser Probezeit kann dem neu aufgenommenen Mitglied  auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Übernahme als ordentliches  Mitglied verweigert und es vom Verein ausgeschlossen werden.
Erfolgt dieser Ausschluss nicht, geht das Mitgliedschaftsverhältnis auf Probe automatisch in ein ordentliches Mitgliedschaftsverhältnis über. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die  Satzung mit Aushändigung der Vereinssatzung wirksam. Die Beitragspflicht beginnt rückwirkend zum 1. 1. des Beitrittsjahres. Minderjährige  bedürfen für die Beitrittserklärung die schriftliche Zustimmung eines  gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Aktive Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder erhalten einen  Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässern. Aktives Mitglied kann nur werden, wer im Besitz  eines gültigen Fischereischeins ist. Die aktive Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig Die aktive Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V. und im Deutschen Sportbund. Jedes aktive Neumitglied  verpflichtet sich, in der zweijährigen Probezeit am Vereinsleben  teilzunehmen.

§ 7 Passive Mitgliedschaft

Passive Mitglieder erhalten keinen  Jahreserlaubnisschein. Sie dürfen an allen Versammlungen und  Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und die vereinseigenen  Einrichtungen entsprechend der Geschäftsordnung benutzen.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Für eine Ehrenmitgliedschaft spielen  weder das Alter noch die Dauer der aktiven Vereinszugehörigkeit die  entscheidende Rolle sondern der besondere Einsatz für den Verein im  Zusammenhang mit den oben genannten Kriterien. Die Ehrenmitgliedschaft  kann nur nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verliehen  werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben die gleichen Rechte  wie aktive Mitglieder. Bei vereinsschädigendem Verhalten eines  Ehrenmitgliedes kann diesem durch Beschluss der Mehrheit aller  Vorstandsmitglieder die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Das  Ehrenmitglied verliert dann mit sofortiger Wirkung alle  Ehrenmitgliedsrechte.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1) Auflösung des Vereins
2) Freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines  jeden Jahres möglich und kann nur durch schriftliche Mitteilung an den  Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis 6 Wochen vor Ablauf  des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein, andernfalls  verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den gesamten Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr sowie eventuell noch ausstehende  Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber zu entrichten.
3) Tod eines Mitgliedes:
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
4) Ausschluss:
a) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- sich eines groben Fischereivergehens oder einer groben Übertretung  schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder  Interessen des Vereins grob verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat,
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen  oder sonstigen Verpflichtungen vier Wochen im Rückstand ist,
- schwerwiegend gegen die Satzung oder die Fischereiordnung oder die  Geschäftsordnung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein  Verhalten geschädigt hat,
- sich durch Fischfrevel oder ähnliche Handlungen an Fischwassern  strafbar gemacht hat oder den Verkauf von Fischen aus Vereinsgewässern  oder vom Verein gepachteten Gewässern betreibt,
- bei Erwerb oder Verpachtung mit dem Verein in Wettbewerb tritt.

b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand folgende  Maßregelungen aussprechen:
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Gewässern,
- Zahlung von Geldbußen oder Erbringung von Arbeitsleistungen,
- Verwarnung mit oder ohne Auflage,
- mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss, vor Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und vor der Aussprechung von Maßregelungen vom Gesamtvorstand anzuhören. Die oben  genannten Maßnahmen sind schriftlich zu erklären und zu begründen. Mit  dem Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte der  Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den  Vereinsgewässern und den vom Verein gepachteten Gewässern sowie zur  Benutzung der Vereinseinrichtungen. Das ausscheidende Mitglied wird  jedoch nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere der  Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, entbunden.

§ 10 Rechtsmittel

Gegen die Aberkennung der  Ehrenmitgliedschaft, gegen Ausschluss aus dem Verein sowie gegen  Maßregelungen ist Widerruf zulässig. Der Widerruf ist innerhalb von 14  Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorstand des Vereines schriftlich  einzureichen. Innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerrufs ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein  fristgerechter Widerruf hat aufschiebende Wirkung. Die  Mitgliederversammlung entscheidet nach Feststellen des Sachverhaltes und nach Anhörung des Beschuldigten über den Widerruf sowie die vom  Vorstand ausgesprochenen Maßnahmen. Macht das ausgeschlossene Mitglied  innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem  Bescheid schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der  Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Bescheid rechtskräftig.  Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren vor dem  Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung sind unstatthaft.

§ 11 Beitrag

Die Mitglieder haben Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Vereinslebens zu entrichten. Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beinhaltet die  Gebühren für den Jahreserlaubnisschein zum Fischfang in den  Vereinsgewässern und in den vom Verein gepachteten Gewässern.  Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und evt. Verpflichtungen aus dem  vorangegangenen Geschäftsjahr sind bis 31.03. des jeweiligen  Geschäftsjahres zu zahlen. über Ausnahmen von dieser Regelung  entscheidet der geschäftsführende Vorstand individuell auf Antrag.  Jugendliche deren Anwartsmitgliedschaft nach dem 30.06 des jeweiligen  Geschäftsjahres beginnt, zahlen den halben Jahresbeitrag für dieses  Geschäftsjahr. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge  oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege  nachgewiesen werden können. Ausstehende Beiträge und sonstige  Zahlungsverpflichtungen können gerichtlich gefordert werden.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
b) der Vorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

1) Aufgaben der Mitgliederversammlungen:
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und  Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Insbesondere sind dies: Entscheidung über Aufnahmeanträge, Wahl des gesamten Vorstands  und der zwei Kassenprüfer aus der Reihe der Mitglieder, Abwahl des  Vorstands und der Rechnungsprüfer, Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 9 gegen Mitglieder, Beschluss der Geschäftsordnung und des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr, Beschluss der Fischereiordnung,  Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des  Vorstandes und des Prüfungsberichts der Rechungsprüfer, Erteilung der  Entlastung des Vorstands, Annahme oder Ablehnung von Stundungs-,  Minderungs- oder Erlassersuchen, Beschluss von Satzungsänderungen und  Vereinsauflösung. Die Mitgliederversammlung kann über weitere  Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Reihe der Mitglieder vorgelegt werden.

2) Durchführung der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer  Stimme an. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung  oder auf mehrheitlichen Wunsch der erschienenen Mitglieder von einem  Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der  Wahl des Vorsitzenden übernimmt ein gewählter Wahlleiter die  Versammlungsleitung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im  ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand  schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die  Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine  Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der  gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Zusätzliche Anträge an  die Mitgliederversammlung können nur dann behandelt werden, wenn sie bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem  geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift  vorliegen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die  Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit die Aufnahme des Antrages  in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf  Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nicht statthaft. Jede  Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht  auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Falls ein Mitglied dies fordert, erfolgt geheime Stimmabgabe. Bei  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der  Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben  gebunden.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem Schriftführer,
4) dem Kassenwart.
1) bis 4) bilden den geschäftsführenden Vorstand.

5) zwei Gewässerwarten,
6) dem Jugendwart,
7) dem Fischereiwart,
8) drei Beisitzern, die gleichzeitig den Festausschuss bilden,
9) dem Hüttenwart.
5) bis 9) bilden den erweiterten Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der  Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat  Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Vorsitzenden wird  jedoch auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit  nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dies vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an  Vereinsmitglieder delegieren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der  nächsten Mitgliederversammlung aus, so kann der Vorstand ein anderes  Vereinsmitglied kommissarisch für die Erfüllung der offenen Aufgaben in  den Vorstand berufen.
Dieses kommissarische Vorstandsmitglied amtiert bis zur nächsten  Mitgliederversammlung, wo es entweder im Amt bestätigt wird oder eine  Neuwahl stattfindet.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 15 Finanzwesen

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem  Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung  der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist  von ihm jeweils im Januar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem  durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern  jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, im Januar des  folgenden Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und des Jahreskassenberichts des vorangehenden Geschäftsjahres,  gegebenenfalls auch der vergangenen Geschäftsjahre vorzunehmen. Sie  haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes zu beantragen oder  aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt  werden kann. Jeder Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. In zwei aufeinander folgenden Jahren dürfen nicht die selben  Kassenprüfer die    Kasse prüfen. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

§ 16 Protokolle

Über alle Versammlungen ist eine  Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse  sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie ist vom  Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 17 Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen des Vereins werden  im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Meisenheim, in der lokalen Tagespresse oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder sowie durch  Aushang im ASV Kasten veröffentlicht. Mitteilungen werden mit der am  frühsten erfolgten Mitteilungsart amtlich.

§ 18 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom  Vorsitzenden im Bedarfsfalle, mindestens jedoch alle 2 Monate  einberufen. Die Einberufung erfolgt formlos, die Einberufungsfrist  beträgt 3 Tage.
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche  die anwesenden Mitglieder, die behandelten Punkte, die Anträge und die  Abstimmungsergebnisse enthält. Bei Entscheidungen bezüglich der  Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, dem Vereinsausschluss und  Maßregelungen sind die Stimmen abwesender Vorstandsmitglieder  schriftlich einzuholen.

§ 19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich  der Verein eine Geschäftsordnung für das laufende Geschäftsjahr sowie  eine Fischereiordnung. Die Ordnungen werden in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit mit  Gültigkeit für das laufende Geschäftsjahr oder länger beschlossen. Bis  zur Verabschiedung einer neu zu beschließenden Ordnung behält die bestehende Ordnung ihre Gültigkeit. Die Geschäftsordnung regelt unter  anderem die Höhe der Aufnahmegebühren, der Mitgliedsbeiträge, sonstiger  Zahlungs- und Arbeitsverpflichtungen, der Hüttenmiete, sowie Regelungen  zur Vermietung der Anglerhütte, Mindestmaße, Fangbeschränkungen,  Schonzeiten und Schongebiete. Die Fischereiordnung regelt unter anderem  die Gewässeraufsicht und das Angeln.

§ 20 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen  Mitglieder. Zur Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4  Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Diesbezüglich können Mitglieder ihr Votum schriftlich einbringen. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an den Bezirksfischereiverband Nahe-Glan-Hunsrück mit der Zweckbestimmung, das Vermögen in Form von Fischbesatz  in den Glan einzubringen. Vereinsheim und Anlagen gehen über in den  Besitz der Stadt Meisenheim mit der Zweckbestimmung, diese Meisenheimer  Vereinen zur Nutzung zu überlassen.

§ 21 Ermächtigung

Der Vorsitzende des Vereins ist  ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des  Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung  vorzunehmen.

§ 22 Generalklausel

Soweit hier nicht behandelt kommen die für eingetragene Vereine gültigen §§ des BGB zur Anwendung.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung  in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach in Kraft, womit die bisherige Satzung und all bisher gefassten Beschlüsse und  Satzungsänderungen ihre Gültigkeit verlieren.