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Gesetzliche Regelungen für Gewässer in der Gemarkung Meisenheim
Quelle:
Auszug aus: Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)

 

Schonzeiten und Mindestmaße (Auszug):

 

Name:

Schonzeit:

Mindestmaß:

 

Name:

Schonzeit:

Mindestmaß:

Aal Anguilla anguilla

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50 cm

Rapfen Aspius aspius

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Ãsche Thymallus thymallus

15.02.-30.04.

30 cm

Regenbogenforelle Oncorhynchos mykiss

15.10.-15.03.

25 cm

Bachforelle Salmo trutta forma fario

15.10.-15.03.

25 cm

Rotauge Rutilus rutilus

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15 cm

Bachsaibling Salvelinus fontinalis

15.10.-15.03.

25 cm

Rotfeder Scardinius erythrophthalmus

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15 cm

Barbe Barbus barbus

01.05.-15.06.

35 cm

Schleie Tinca tinca

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25 cm

Döbel Leuciscus cephalus

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Schmerle Noemachailus barbartulus

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Flussbarsch Perca fluviatilis

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Wels Silurus glanis

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Hecht Esox lucius

01.02.-15.04.

50 cm

Zander Stizostedion lucioperca

01.04.-31.05.

45 cm

Karpfen Cyprinus carpio

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35 cm

 

Nase Chondrostoma nasus

15.03.-31.05.

20 cm


§ 18 Frühjahrsschonzeit:                                                                                                                                   (1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ... e) der Glan,
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht ... 2. für den Fischfang mit der  Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern  oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der  künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.


§ 19 Winterschonzeit:                                                                                                                                       (1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während  dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.

Ganzjährig geschützt sind folgende Fischarten:

 

Aland Leuciscus idus

Karausche Carassius carassius

Schlammpeitzger Misgurnus fossilis

Bachneunauge Lampetra planeri

Koppe Groppe Cottus gobio

Schnäpel Coregonus lavaretus exyrhinchus

Bartgrundel Noemacheilus barbatulus

Lachs Salmo salar

Schneider Alburnoides bipunctatud

Bitterling Rhodeus sericeus amarus

Maifisch Alosa alosa

Steinbeißer Cobitis taenia

Dreistachliger Stichling Gasterosteus aculeatus

Meerforelle Salmo trutta trutta

Stör Acipenser sturio

Elritze Phoxinus phoxinus

Meerneunauge Petromyzom marinus

europ. Flusskrebs Astacus astacus

Finte Alosa fallax

Moderlieschen Leucaspius delineatus

Steinkrebs Austropotamobius terrentium

Flunder Ptatichthys flesus

Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius

alle Muscheln

Flussneunauge Lampetra fluviatilis

Quappe Lota lota

§ 22 Ausnahmen
(
1) Die obere Fischereibehörde  kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über  Mindestmaße und Schonzeiten zulassen
(2) Untermassige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden.

§ 23 Zurücksetzen und Verwerten von Fischen                                                                                                     (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.

§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn  sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind.

§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.

§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des  Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer  entnommen oder beschädigt werden.

§ 34 Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören.

Die Fischereigesetze von Rheinland-Pfalz finden sie hier